R. Köber R. Köber

Verwaltung mit Adresse: Unser Büro in der Metzgerstraße öffnet

Ab dem 1. September 2026 sind wir in der Metzgerstraße 8 in Kirchheim unter Teck zu finden.

Hausverwaltung ist ein Geschäft, das viel am Telefon und am Bildschirm stattfindet. Trotzdem gehört zu einer guten Verwaltung etwas, das sich digital nicht ersetzen lässt: ein Ort, an dem man sich gegenübersitzen kann. Genau dafür haben wir in den vergangenen Wochen Räume in der Metzgerstraße hergerichtet.

Was Sie dort erwartet


Auf rund 45 Quadratmetern entsteht ein Büro mitten in der Kirchheimer Innenstadt: Platz für Gespräche mit Eigentümern und Mietern, für Objektbesprechungen und Übergaben – und ein Raum, in dem künftig auch Eigentümerversammlungen stattfinden können, ohne dass jemand einen Nebenraum in einem Gasthaus anmieten muss.

Wichtig zu wissen: Wir sind ein Terminbüro, kein Ladengeschäft mit Öffnungszeiten. Wer vorbeikommen möchte, vereinbart vorher einen Termin – so haben wir Zeit, die Unterlagen vorzubereiten und uns dem Anliegen in Ruhe zu widmen. Unsere Geschäftsadresse bleibt unverändert; die Metzgerstraße ist unser Besprechungs- und Arbeitsort.

Warum eine Adresse in der Innenstadt


Verwaltungen sind für ihre Kunden oft nur eine E-Mail-Signatur. Wir halten das für den falschen Weg. Wer sein Wohnungseigentum oder seine Mietwohnung jemandem anvertraut, sollte wissen, wo diese Person sitzt und wie sie arbeitet. Eine sichtbare Adresse in der Innenstadt ist dafür der einfachste und ehrlichste Nachweis – kurze Wege für unsere Eigentümergemeinschaften aus Kirchheim und Umgebung inklusive. Digital ändert sich dadurch nichts: Unterlagen, Abrechnungen und Schadensmeldungen laufen weiterhin über unser Online-Portal. Das Büro ist die Ergänzung, nicht der Ersatz.

Termin vereinbaren

Sie möchten uns kennenlernen oder ein konkretes Anliegen besprechen? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an – wir finden einen Termin in der Metzgerstraße 8.

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Digitale Verwaltung mit Immoware24

Zum 1. September 2026 stellen wir unsere Verwaltung auf Immoware24 um – mit einem eigenen Online-Portal für Eigentümer und Mieter.


Software ist kein Selbstzweck - für die Verwaltung von Wohnungseigentum und Mietobjekten setzen wir deshalb auf Immoware24: eine cloudbasierte Plattform, die Buchhaltung, Bankwesen, Dokumente, Vorgänge und Kommunikation in einem System zusammenführt. Der Maßstab dieser Entscheidung war der Nutzen für Sie – mehr Transparenz, kürzere Wartezeiten und eine Verwaltung, die auch dann erreichbar ist, wenn gerade kein Bürotag ist.


Portal24: Ihre Unterlagen, jederzeit abrufbar


Der sichtbarste Teil der Umstellung ist das Portal24. Dort finden Sie Abrechnungen, Protokolle, Wirtschaftspläne, Vermögensberichte und Mitteilungen digital bereitgestellt – rund um die Uhr abrufbar, im Browser ebenso wie in der App für iOS und Android.
Auch Anliegen laufen künftig diesen Weg: Statt langer E-Mail-Ketten melden Sie einen Schaden über ein kurzes Online-Formular, auf Wunsch mit Foto. Bei uns entsteht daraus direkt ein Vorgang mit allen nötigen Angaben – das erspart Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung. Status, Rückmeldungen und die Abstimmung mit dem Handwerker bleiben in einem Vorgang dokumentiert.
Ihre Zugangsdaten erhalten Sie von uns per Einladung. Wer das Portal nicht nutzen möchte, bekommt seine Unterlagen selbstverständlich weiterhin auf dem gewohnten Weg.

Versammlungen ohne Terminakrobatik


Weite Anfahrten und kollidierende Termine führen oft zu knappen Beteiligungen. Künftig können Eigentümerversammlungen hybrid stattfinden und Umlaufbeschlüsse digital abgebildet werden. Protokoll, Beschlusssammlung und Ergebnisse stehen anschließend direkt im Portal bereit.

Zahlen, die nachvollziehbar bleiben


BGH-konforme Hausgeldabrechnungen, saubere Wirtschaftspläne, eine transparente Rücklagenentwicklung und ein Vermögensbericht, der Gemeinschafts- und Sondereigentum getrennt ausweist – die Zahlen sind jederzeit prüfbar und revisionssicher dokumentiert. Für Vermieter gilt dasselbe auf der Mietseite, von der Miete über Neben- und Heizkosten bis zum Mahnwesen, digital und GoBD-konform.
Dazu gehört das integrierte Banking: Kontoauszüge werden über die EBICS- bzw. FinTS-Anbindung automatisch eingelesen, Zahlungen direkt aus der Software ausgelöst und mit den offenen Posten abgeglichen. Das vermeidet Übertragungsfehler und hält Liquidität und Rückstände tagesaktuell im Blick.

Ihre Daten bleiben geschützt


Verwaltungsdaten sind sensibel. Immoware24 arbeitet mit zertifizierten Rechenzentren in Deutschland, moderner Verschlüsselung, regelmäßigen Backups und DSGVO-konformen Prozessen – ein hoher Schutzstandard, ganz ohne lokale Serverrisiken und unsichere Insellösungen.

So kommen Sie ins Portal


Ab dem 1. September 2026 steht das Portal24 für unsere Eigentümer und Mieter bereit. Ihre persönliche Einladung erhalten Sie von uns; bei Fragen zur Einrichtung melden Sie sich einfach. Termine im Büro in der Metzgerstraße 8 in Kirchheim unter Teck vereinbaren wir individuell.

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BGH erleichtert Einbau von Klimaanlagen in Eigentumswohnungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen können.

Im entschiedenen Fall wollte ein Eigentümer ein Splitgerät auf seinem Balkon installieren. Nachdem die WEG dies abgelehnt hatte, zog er vor Gericht. Während das Amtsgericht die Klage zunächst abwies, erhielt er vor dem Landgericht Berlin II Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Genehmigung nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Entscheidend ist, ob andere Eigentümer durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt werden.

Besonders häufig stehen mögliche Lärmbelästigungen im Mittelpunkt. Der BGH stellte jedoch klar, dass solche Auswirkungen oft erst im laufenden Betrieb zuverlässig beurteilt werden können. Daher rechtfertigen bloße Befürchtungen nicht automatisch eine Ablehnung.

Sollte die Klimaanlage später tatsächlich unzumutbaren Lärm verursachen, können betroffene Nachbarn weiterhin rechtlich dagegen vorgehen. Die Zustimmung zum Einbau schließt entsprechende Abwehransprüche nicht aus.

Fazit: Das Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern und erleichtert den Einbau moderner Klimaanlagen, ohne den Schutz der Nachbarn vor möglichen Störungen aufzugeben.

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Hitze: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Die aktuellen Temperaturen bringen nicht nur die Menschen ins Schwitzen – sie sorgen auch zunehmend für Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern. Denn neben der Hitze selbst stellt sich oft die Frage: Wer ist eigentlich wofür verantwortlich und was ist erlaubt?

Wann Hitze kein Mietmangel ist

Grundsätzlich gilt: Eine warme oder sogar sehr warme Wohnung stellt zunächst keinen Mietmangel dar. Allein hohe Außentemperaturen berechtigen also in der Regel nicht zu einer Mietminderung.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Vermieter für die übermäßige Hitze mitverantwortlich ist. Kann der Mieter das nachweisen, kann er unter Umständen Verbesserungen verlangen – in seltenen Ausnahmefällen sogar die Miete mindern.

Welche Ansprüche Mieter haben können

In bestimmten Situationen ist der Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt vor allem dann, wenn bauliche Mängel oder fehlender Hitzeschutz die Ursache sind. Beispiele dafür sind:

  • fehlende oder defekte Außenjalousien

  • unzureichende oder nicht vorhandene Dachisolierung

  • kein Sonnenschutz bei großen Fensterflächen

In solchen Fällen kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter nachbessert.

Ist eine Mietminderung möglich?

Eine Mietminderung wegen Hitze ist eher die Ausnahme als die Regel. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Wohnverhältnisse erheblich von dem abweichen, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Gerichte prüfen solche Fälle individuell. Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:

  • Dauer und Intensität der Hitze

  • Bauweise und Zustand des Gebäudes

  • Vereinbarungen im Mietvertrag

  • mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen

Ein Beispiel liefert ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2006: In einer Dachgeschosswohnung wurden tagsüber etwa 30 °C und nachts über 25 °C gemessen. Da der Wärmeschutz nicht dem damals vorgeschriebenen Standard entsprach, wurde dem Mieter eine Mietminderung von 20 % zugesprochen.

Klimaanlagen – wer ist zuständig?

Vermieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Klimaanlage einzubauen. Ist jedoch bereits eine Anlage vorhanden, müssen sie für deren Instandhaltung und Reparatur sorgen.

Mieter dürfen in der Regel mobile Klimageräte nutzen. Für fest installierte Anlagen brauchen sie jedoch die Zustimmung des Vermieters.

Dabei empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die folgende Punkte klärt:

  • fachgerechter Einbau

  • Kostenübernahme

  • Vorgehen beim Auszug

Wichtig: „Fachmännischer Einbau“ bedeutet nicht zwingend, dass ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt werden muss – entscheidend ist, dass die Installation sachgerecht erfolgt.

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Steuern bei vermieteten Immobilien

Wer eine Immobilie erwirbt, um sie zu vermieten, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Auswirkungen beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um die einmalige Grunderwerbsteuer beim Kauf – auch im laufenden Betrieb entstehen steuerliche Belastungen, die bei der Finanzierung unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Steuern beim Immobilienkauf

Beim Erwerb einer Immobilie fällt zunächst die Grunderwerbsteuer an. Werden zusammen mit dem Objekt auch bewegliche Gegenstände verkauft, ist es sinnvoll, diese im Kaufvertrag separat aufzuführen. Der Grund: Für bewegliches Inventar wird in der Regel keine Grunderwerbsteuer erhoben.

Typische Beispiele für solche Gegenstände sind:

  • Einbauküchen (sofern sie als beweglich gelten)

  • Markisen

  • freistehende Möbel

  • Waschmaschinen und Trockner

  • Gartenmöbel

  • freistehende Saunen

Grunderwerbsteuersätze (Stand: Mai 2026)

Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland:

  • 3,5 %: Bayern

  • 5,0 %: Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen

  • 5,5 %: Bremen, Hamburg, Sachsen

  • 6,0 %: Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern

  • 6,5 %: Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein

Besteuerung der Mieteinnahmen

Einnahmen aus Vermietung werden steuerlich erfasst und zählen gemäß § 21 EStG zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings wird nicht die gesamte Bruttomiete besteuert. Stattdessen können Vermieter bestimmte Kosten als Werbungskosten abziehen, wodurch sich die steuerliche Belastung reduziert.

Absetzbare Werbungskosten

Zu den typischen abzugsfähigen Kosten gehören unter anderem:

  • Schuldzinsen*

  • Abschreibung (AfA)

  • Kosten für die Hausverwaltung

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten

  • Grundsteuer

  • Versicherungsbeiträge

  • Maklerkosten bei Neuvermietung

  • Fahrtkosten zur Immobilie

  • Ausgaben für Rechtsberatung

  • Kosten für Steuerberatung

*Bei Krediten zur Immobilienfinanzierung sind nur die Zinsen steuerlich absetzbar – nicht die Tilgungsanteile.

Bedeutung der Abschreibung (AfA)

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein zentraler steuerlicher Vorteil bei vermieteten Immobilien. Sie ermöglicht es, den Wertverlust des Gebäudes über mehrere Jahre steuerlich geltend zu machen und dadurch das zu versteuernde Einkommen zu senken. Damit stellt sie eine besonders effektive Möglichkeit dar, Steuern zu sparen.

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