BGH erleichtert Einbau von Klimaanlagen in Eigentumswohnungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen können.

Im entschiedenen Fall wollte ein Eigentümer ein Splitgerät auf seinem Balkon installieren. Nachdem die WEG dies abgelehnt hatte, zog er vor Gericht. Während das Amtsgericht die Klage zunächst abwies, erhielt er vor dem Landgericht Berlin II Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Genehmigung nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Entscheidend ist, ob andere Eigentümer durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt werden.

Besonders häufig stehen mögliche Lärmbelästigungen im Mittelpunkt. Der BGH stellte jedoch klar, dass solche Auswirkungen oft erst im laufenden Betrieb zuverlässig beurteilt werden können. Daher rechtfertigen bloße Befürchtungen nicht automatisch eine Ablehnung.

Sollte die Klimaanlage später tatsächlich unzumutbaren Lärm verursachen, können betroffene Nachbarn weiterhin rechtlich dagegen vorgehen. Die Zustimmung zum Einbau schließt entsprechende Abwehransprüche nicht aus.

Fazit: Das Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern und erleichtert den Einbau moderner Klimaanlagen, ohne den Schutz der Nachbarn vor möglichen Störungen aufzugeben.

Weiter
Weiter

Hitze: Was Mieter und Vermieter wissen sollten