BGH-Urteil: Vergleichsangebote sind bei Erhaltungsmaßnahmen nicht immer Pflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. März 2026 klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Vergabe von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen (Az. V ZR 7/25).
Streit um fehlende Vergleichsangebote
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage einzelner Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse ihrer Gemeinschaft. Diese hatte mehrheitlich Erhaltungsmaßnahmen in einer Mehrhausanlage beschlossen – ohne zuvor Vergleichsangebote einzuholen. Die klagenden Eigentümer hielten dies für einen Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer sah das anders: Man arbeite bereits seit Jahrzehnten mit denselben Handwerksbetrieben zusammen und habe durchweg gute Erfahrungen gemacht. Weitere Angebote seien daher aus Sicht der Gemeinschaft nicht erforderlich gewesen.
Entscheidung des BGH: Keine generelle Angebotspflicht
Der BGH bestätigte diese Sichtweise. Nach Auffassung des Gerichts mussten im konkreten Fall keine Vergleichsangebote eingeholt werden. Maßgeblich sei, dass die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe.
Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass es keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung gibt, vor jeder Erhaltungsmaßnahme mehrere Angebote einzuholen. Ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob den Wohnungseigentümern genügend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zur Verfügung stehen.
Wann kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden?
Ein Verzicht auf Vergleichsangebote ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Gemeinschaft eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhält. Dabei müssen die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht zwingend durch mehrere Angebote geschaffen werden.
Gerade bei größeren Maßnahmen können auch alternative Informationsquellen ausreichen – etwa die fachliche Beratung durch Architekten, Ingenieure oder Bausachverständige. Ebenso können praktische Gründe gegen die Einholung weiterer Angebote sprechen, etwa:
besondere Dringlichkeit der Maßnahme
begrenzte Verfügbarkeit geeigneter Handwerksbetriebe vor Ort
Gute Erfahrungen als entscheidendes Argument
Der BGH betonte außerdem, dass positive Erfahrungen mit bereits beauftragten Unternehmen ein gewichtiges Argument sein können, auf weitere Vergleichsangebote zu verzichten. Wenn Handwerker sich über Jahre als zuverlässig und fachkundig erwiesen haben, darf dies in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Die „Drei-Angebote-Regel“ ist kein Maßstab für Wirtschaftlichkeit
Besonders deutlich äußerte sich der BGH zur oft zitierten „Drei-Angebote-Regel“. Diese sei lediglich eine Verfahrensregel, sage jedoch nichts über die Qualität oder Marktgerechtigkeit eines einzelnen Angebots aus. Entscheidend bleibe stets der konkrete Einzelfall und die Informationslage bei der Beschlussfassung.
Neue Förderung für Ladeinfrastruktur ab dem 15. April 2026
Ab dem 15. April 2026 startet ein neues Förderprogramm, über das Eigentümer von Mehrparteienhäusern, WEGs, Vermieter und kleine Unternehmen finanzielle Unterstützung für den Ausbau von Ladeinfrastruktur erhalten können. Pro Stellplatz sind Zuschüsse von bis zu 2.000 Euro möglich.
Das Förderprogramm im Überblick
Die Bundesregierung stellt hierfür 500 Millionen Euro bereit. Gefördert werden nicht nur Wallboxen selbst, sondern auch alle notwendigen Vorarbeiten – von der Vorverkabelung über den Netzanschluss bis hin zu elektrischen Komponenten und baulichen Maßnahmen.
Förderbeträge pro Stellplatz
Bis 1.300 € für die reine Vorverkabelung
Bis 1.500 € für eine Wallbox mit maximal 22 kW
Bis 2.000 € für Wallboxen mit bidirektionaler Ladefunktion (Vehicle-to-Grid)
Voraussetzungen für die Förderung
Mindestens 20 % der Stellplätze müssen vorbereitet oder mindestens 6 Plätze komplett elektrifiziert sein.
Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen – entweder über einen Ökostromtarif oder eine eigene PV‑Anlage.
Die Installation muss ein zertifizierter Elektrofachbetrieb übernehmen.
Arbeiten dürfen erst nach Erhalt des Förderbescheids starten.
Wer kann die Förderung beantragen?
Wohnungseigentümergemeinschaften
Einzelne Mitglieder einer WEG
Private Vermieter
Kleine und mittlere Unternehmen
Wohnungsbaugesellschaften und größere Immobilienunternehmen
Nicht förderfähig: Privatpersonen in Einfamilienhäusern (hier sind nur regionale Programme oder steuerliche Vorteile möglich).
Antragstellung und Fristen
Start: 15. April 2026
Frist für WEGs, Vermieter und KMU: 10. November 2026
Frist für große Wohnungsunternehmen: 15. Oktober 2026
Antrag: Online über laden-im-mehrparteienhaus.de
Benötigte Unterlagen: Kostenvoranschlag, ggf. WEG‑Beschluss, Nachweis über Ökostrom oder PV‑Anlage
Steuerliche Vorteile als zusätzliche Option
Unabhängig von der staatlichen Förderung können 20 % der Arbeitskosten für Elektro- oder Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden – bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Eine Kombination mit der Förderung ist allerdings nicht möglich.
Gebäudemodernisierungsgesetz: Was sich gegenüber dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz ändert
Die Ampel-Regierung plante eine umfassende Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), besser bekannt als Heizungsgesetz. Die aktuelle Koalition hat im Vertrag festgelegt das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Inzwischen haben sich CDU und SPD auf zentrale Punkte für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geeinigt, das das bisherige GEG ersetzen soll.
Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Keine Pflicht mehr zur Nutzung von 100 % Ökoenergie ab 2045
Ein zentraler Punkt: Die Vorgabe des alten Gesetzes, dass Heizungen ab 2045 ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, wird gestrichen. Die neue Gesetzesgrundlage sieht keine Verpflichtung mehr zu reinem Ökoenergie-Betrieb vor.
Die 65‑Prozent-Regel entfällt
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz verpflichtete dazu, neue Heizungen so auszulegen, dass sie mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.
Diese Vorgabe wird nicht in das Gebäudemodernisierungsgesetz übernommen.
Damit bleibt der Einbau von Öl- und Gasheizungen auch über das Jahr 2045 hinaus weiterhin möglich.
Allerdings sollten Eigentümer künftige Preisentwicklungen berücksichtigen – insbesondere steigende Kosten durch die CO₂-Bepreisung.
Die SPD hätte diese Regel gerne beibehalten, konnte sich aber gegenüber der CDU nicht durchsetzen.
Bioquote ab 2028 geplant
Ein neuer Aspekt ist die Einführung einer Bioquote:
Ab 2028 müssen Energieversorger Öl und Gas einen kleinen Anteil biogener Energieträger beimischen – bis zu 1 %.
Ob diese Quote in den 2030er- und 2040er-Jahren erhöht wird, soll jeweils die dann amtierende Regierung entscheiden.
10‑Prozent-Bioanteil für neue Öl- und Gasheizungen ab 2029
Ab 2029 gilt für neu installierte Öl- oder Gasheizungen:
Sie müssen mindestens 10 % Bio-Öl bzw. Bio-Gas nutzen.
Der Bioanteil soll in mehreren Schritten bis 2040 weiter steigen.
Wie hoch der finale Anteil sein wird, ist derzeit noch offen.
Gut zu wissen:
Für den biogenen Anteil fällt künftig keine CO₂-Abgabe an.
Keine verpflichtende Energieberatung mehr
Das neue GMG verzichtet außerdem auf die bisherige Pflicht zur Energieberatung beim Heizungseinbau. Eigentümer können sich weiterhin beraten lassen – aber eben auf freiwilliger Basis.
Heizungsförderung bleibt bestehen – Details noch unklar
Auch künftig soll es staatliche Zuschüsse für den Heizungstausch geben.
Die Koalition plant, die Förderung mindestens bis 2029 fortzuführen.
Wie genau die Förderlandschaft aussieht und welche Förderhöhe möglich ist, wird in späteren Verordnungen konkretisiert.
Berlin nach dem Blackout: Wer zahlt für die Schäden?
Nach dem mehrtägigen Stromausfall in Berlin kehrt langsam Normalität ein – doch die Folgen sind deutlich spürbar. Viele Haushalte und Unternehmen stehen nun vor der Frage: Wer übernimmt die Kosten für die entstandenen Schäden?
Mietminderung trotz Fremdverschulden möglich
Der Ausfall zeigt, dass selbst bei Ursachen außerhalb der Verantwortung des Vermieters eine Mietminderung zulässig sein kann. Laut § 536 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung sicherzustellen. Wird diese erheblich beeinträchtigt, dürfen Mieter die Miete kürzen – auch wenn der Stromausfall nicht vom Vermieter verursacht wurde.
Pflicht zur Information
Mieter müssen den Vermieter über den Ausfall informieren. Wer sich später darauf beruft, nichts vom Blackout gewusst zu haben, könnte vor Gericht Probleme bekommen.
Wie hoch darf gekürzt werden?
Die Mietminderung gilt nur für die Dauer des Ausfalls. In Berlin dauerte der Stromausfall vom 3. bis 7. Januar – fünf Tage. Bei einer Monatsmiete von 1.000 € ergibt sich folgende Rechnung:
1.000 € × 5 ÷ 30 = 166,67 €.
Eine vollständige Mietbefreiung für den Monat ist nicht möglich.
Schäden an Geräten
Defekte Elektrogeräte wie PC, Spielkonsole oder Haushaltsgeräte muss in der Regel der Mieter selbst ersetzen. Hausratversicherungen decken solche Schäden oft nur bei Überspannung oder Kurzschluss. Betroffene sollten Schäden sofort dokumentieren und der Versicherung melden.
Gefahren nach dem Neustart
Wenn der Strom zurückkehrt, ist Vorsicht geboten: Geräte sollten nacheinander eingeschaltet werden. Achten Sie auf ungewöhnliche Gerüche, Rauch oder Funken – das kann auf Schäden hinweisen.
Wer erstellt die Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel?
Die Jahresabrechnung einer WEG ist Aufgabe der Gemeinschaft, die den Verwalter damit beauftragt. Doch was passiert bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende? Muss der alte Verwalter die Abrechnung für das vergangene Jahr erstellen oder der neue?
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 206/24) hat entschieden: Die Pflicht zur Erstellung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres. Damit ist der Verwalter zuständig, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist – nicht der Vorgänger.
Die Gemeinschaft hatte geklagt, weil der frühere Verwalter die Abrechnung für 2022 verweigerte. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, und auch der BGH bestätigte: Aus § 28 WEG ergibt sich keine Verpflichtung des Ex-Verwalters. Seit der Reform 2020 ist die Verwaltung Sache der Gemeinschaft, der Verwalter handelt nur als Organ.
Wichtig: Der ehemalige Verwalter haftet weiterhin für die korrekte Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit und muss diese ggf. eidesstattlich bestätigen.