Hitze: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Die aktuellen Temperaturen bringen nicht nur die Menschen ins Schwitzen – sie sorgen auch zunehmend für Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern. Denn neben der Hitze selbst stellt sich oft die Frage: Wer ist eigentlich wofür verantwortlich und was ist erlaubt?

Wann Hitze kein Mietmangel ist

Grundsätzlich gilt: Eine warme oder sogar sehr warme Wohnung stellt zunächst keinen Mietmangel dar. Allein hohe Außentemperaturen berechtigen also in der Regel nicht zu einer Mietminderung.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Vermieter für die übermäßige Hitze mitverantwortlich ist. Kann der Mieter das nachweisen, kann er unter Umständen Verbesserungen verlangen – in seltenen Ausnahmefällen sogar die Miete mindern.

Welche Ansprüche Mieter haben können

In bestimmten Situationen ist der Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt vor allem dann, wenn bauliche Mängel oder fehlender Hitzeschutz die Ursache sind. Beispiele dafür sind:

  • fehlende oder defekte Außenjalousien

  • unzureichende oder nicht vorhandene Dachisolierung

  • kein Sonnenschutz bei großen Fensterflächen

In solchen Fällen kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter nachbessert.

Ist eine Mietminderung möglich?

Eine Mietminderung wegen Hitze ist eher die Ausnahme als die Regel. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Wohnverhältnisse erheblich von dem abweichen, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Gerichte prüfen solche Fälle individuell. Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:

  • Dauer und Intensität der Hitze

  • Bauweise und Zustand des Gebäudes

  • Vereinbarungen im Mietvertrag

  • mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen

Ein Beispiel liefert ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2006: In einer Dachgeschosswohnung wurden tagsüber etwa 30 °C und nachts über 25 °C gemessen. Da der Wärmeschutz nicht dem damals vorgeschriebenen Standard entsprach, wurde dem Mieter eine Mietminderung von 20 % zugesprochen.

Klimaanlagen – wer ist zuständig?

Vermieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Klimaanlage einzubauen. Ist jedoch bereits eine Anlage vorhanden, müssen sie für deren Instandhaltung und Reparatur sorgen.

Mieter dürfen in der Regel mobile Klimageräte nutzen. Für fest installierte Anlagen brauchen sie jedoch die Zustimmung des Vermieters.

Dabei empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die folgende Punkte klärt:

  • fachgerechter Einbau

  • Kostenübernahme

  • Vorgehen beim Auszug

Wichtig: „Fachmännischer Einbau“ bedeutet nicht zwingend, dass ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt werden muss – entscheidend ist, dass die Installation sachgerecht erfolgt.

Weiter
Weiter

Steuern bei vermieteten Immobilien