Rechte bei Nachbarschaftsbelästigung

Eigentümer und Mieter müssen störendes Verhalten von Nachbarn nicht hinnehmen. Das Gesetz schützt vor unzulässigen Einwirkungen wie Lärm, Gerüchen oder unerlaubtem Betreten (§§ 903, 862 BGB). Mieter können oft selbst handeln, sollten sich aber mit dem Vermieter abstimmen.

Nicht jede Störung ist verboten – was gesetzlich erlaubt und nur geringfügig ist, muss toleriert werden (§ 906 BGB). Maßgeblich ist, ob ein „durchschnittlich empfindlicher Mensch“ sich beeinträchtigt fühlt. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen wie einer Kirmes kann ein Unterlassungsanspruch bestehen (§ 1004 BGB), wenn keine Tradition vorliegt.

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Die Kosten müssen aus einem WEG-Beschluss hervorgehen