Die Kosten müssen aus einem WEG-Beschluss hervorgehen
Wenn eine Wohnungseigentümerversammlung Maßnahmen beschließt, müssen im Beschluss auch die Kostenrahmen oder -obergrenzen angegeben werden. Ohne diese Angaben können die Wohnungseigentümer nicht einschätzen, ob die Gemeinschaft oder der einzelne Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten tragen können. Fehlen diese Informationen, ist der Beschluss unwirksam, da er nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 13. März 2025 (Aktenzeichen 1294 C 22650/24 WEG).
Ein Wohnungseigentümer klagte gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zur Hofumgestaltung, da keine Kostenangaben gemacht wurden. Der Verwalter sollte drei Angebote einholen, und die Kosten sollten nach Anteilen (§ 16 WEG) verteilt werden.
Das Amtsgericht entschied zugunsten des Klägers und erklärte den Beschluss für ungültig, da ohne festgelegten Kostenrahmen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht erfüllt wurden.