Wer erstellt die Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel?

Die Jahresabrechnung einer WEG ist Aufgabe der Gemeinschaft, die den Verwalter damit beauftragt. Doch was passiert bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende? Muss der alte Verwalter die Abrechnung für das vergangene Jahr erstellen oder der neue?

Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 206/24) hat entschieden: Die Pflicht zur Erstellung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres. Damit ist der Verwalter zuständig, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist – nicht der Vorgänger.

Die Gemeinschaft hatte geklagt, weil der frühere Verwalter die Abrechnung für 2022 verweigerte. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, und auch der BGH bestätigte: Aus § 28 WEG ergibt sich keine Verpflichtung des Ex-Verwalters. Seit der Reform 2020 ist die Verwaltung Sache der Gemeinschaft, der Verwalter handelt nur als Organ.

Wichtig: Der ehemalige Verwalter haftet weiterhin für die korrekte Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit und muss diese ggf. eidesstattlich bestätigen.

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